I. Geltungsbereich:
Diese Bedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen ausgenommen Vinothek Elemente. Abweichungen hievon sind nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich anerkannt haben. AGB unserer Kunden werden ausgeschlossen, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
II. Vertragsabschluß
2.1.) Unsere Angebote gelten freibleibend. Ein Auftrag gilt erst als angenommen und abgeschlossen, wenn die schriftliche Auftragsbestätigung von uns abgesandt wurde oder wir die Lieferung tatsächlich durchführen.
2.2.) Die in Katalogen, Prospekten und dergleichen enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn sie von uns in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden. Dasselbe gilt für Angaben und Abschlüsse von Vertretern oder Reisenden sowie mündlichen bzw fernmündlichen Vereinbarungen.
2.3.) Allfällige für die Ausführung eines Auftrages notwendige, von Behörden oder Dritten zu ertei-lende Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu erwirken, der uns diesbezüglich zu informieren und allenfalls schad- und klaglos zu halten hat. Wir sind nicht verpflichtet, mit den Arbeiten zu beginnen, bevor diese Genehmigungen rechtswirksam erteilt wurden.
2.4.) Der angemessene Aufwand für auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Entwürfe, Skizzen oder Muster ist uns über unser Verlangen auch dann zu ersetzen, wenn der in Aussicht genommene Auftrag nicht erteilt wird.
2.5.) Der Auftraggeber hat – sofern das noch nicht erfolgt sein sollte – innerhalb von längstens 14 Tagen ab Auftragserteilung eine Spezifikation vorzunehmen, insbesondere Polierpläne zu liefern.
III. Preise:
3.1.) Die Berechnung erfolgt zu den am Tage des Versandes oder der Abholung gültigen Preisen und Frachtsätzen für die Lieferung auf die Baustelle und der Kranentladungsgebühren für die Entladung mittels Fahrzeugkran.
3.2.) Die Preise sind Nettopreise LKW-verladen ab unseren Lieferwerken unter der Voraussetzung der Verlademöglichkeit in der Betriebszeit, ohne Umsatzsteuer.
3.3) Die Frachtsätze verstehen sich loco Baustelle, unabgeladen usw für Lieferungen im Umfang des unter „Lieferart“ angegebenen Fahrzeuges bei kompletter Auslastung.
3.4.) Die Kranentladungsgebühren verstehen sich unter Voraussetzung bauseitiger Mithilfe bei der Entladung (zB Manipulation der Krangabel).
3.5.) Rohstoff-, Lohn-, Energie- und sonstige Kostenänderungen berechtigen uns zu entsprechenden Preis-, Fracht- und Gebührenangleichungen auch nach der Auftragsbestätigung. In diesem Fall wird der Auftraggeber von der Änderung schriftlich verständigt.
3.6.) Wir sind insbesondere berechtigt, Mehrkosten wegen einer von uns nicht verschuldeten Verzögerung bei der Klärung technischer oder rechtlicher Voraussetzungen für die Lieferung oder infolge vom Auftraggeber gewünschter Überstunden, Nacht- oder Sonntagsarbeit oder auch ausdrücklich angeordneter Arbeitszeiten in Rechnung zu stellen. Basis unserer Kalkulation ist die Lieferung ohne zeitliche Einschränkung, bei jederzeitigem Zugang zum Lieferort.
3.7.) Verrechnungsart: gemäß Auftragsbestätigung, Rabatte und Boni werden ausschließlich vom Warenwert ohne Fracht berechnet.
3.8.) Maßgebend für die Abrechnung sind Auftragsbestätigung und Lieferschein.
3.9.) Die Bestimmungen 3.5. und 3.6. gelten nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem KSchG.
IV. Lieferung:
4.1.) Angeführte Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, das heißt ohne rechtliche Bindung. Daher sind Schadenersatzansprüche aller Art unter Berufung auf Lieferfristen ausgeschlossen. Wir bemühen uns jedoch, die Lieferfristen und Liefertermine einzuhalten.
4.2.) Werden Liefertermine fest vereinbart, übernehmen wir keine Haftung für einen Leistungsverzug sowie für eine Unmöglichkeit der Leistung, sofern der Verzug oder die Unmöglichkeit von uns nicht verursacht werden. Als Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, gelten insbesondere höhere Gewalt, Feuer, Explosion, Überschwemmung, Naturkatastrophen, Arbeitskämpfe, Aussperrung, Aufruhr, behördliche Maßnahmen usw, auch dann, wenn diese Umstände bei Lieferanten bzw Frächtern von uns eintreten sollten bzw bei Verzug von Lieferanten und Frächtern. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern und die Preise anzupassen.
4.3.) Beruht der Lieferverzug oder die Nichtlieferung auf Umständen, die wir zu vertreten haben, so steht dem Käufer das Rücktrittsrecht zu. Schadenersatzansprüche seitens des Käufers wegen Lieferverzuges oder Nichtlieferung sind jedoch ausgeschlossen, ausgenommen bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
4.4.) Eintretende Zahlungsschwierigkeiten, das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers oder ein Wechsel in der Inhaberschaft des Unternehmers sowie ein gerichtliches Insolvenzverfahren oder die Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens berechtigen uns, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
Unbeschadet unserer Schadenersatzansprüche haben wir im Falle des Rücktrittes Anspruch auf Bezahlung der bereits erbrachten Lieferungen oder Leistungen sowie der im Hinblick auf den Vertrag erbrachten Vorbereitungshandlungen, auch wenn der Vertrag hiedurch nur teilweise erfüllt wurde. Auch wenn keine Lieferung erfolgt ist, haben wir diesfalls Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zu ihrer Vorbereitung getätigt wurden.
4.5.) Liefertermine für Teillieferungen sind durch zeitgerechten Abruf mindestens vier Arbeitstage vor dem gewünschten Liefertermin zu vereinbaren. Die Terminfixierung ist unverbindlich und kann dabei bestenfalls für die Zeiträume „Vormittag“ oder „Nachmittag“ erfolgen.
4.6.) Die Verschiebung eines vorher vereinbarten Liefertermins durch den Auftraggeber ist spätes-tens am vorangehenden Arbeitstag bis 12 Uhr mittags vorzunehmen.
4.7.) Bei Lieferung auf die Baustelle sind einwandfreie Zufahrt und Abfahrt für die vereinbarten Fahrzeuge und zügige Entladung Voraussetzung. Stehzeiten außer der normalen Entladezeit (LKW-Zug maximal zwei Stunden, Motorwagen maximal eine Stunde ab Ankunft) werden nach Stunden verrechnet.
4.8.) Nutzung und Gefahr gehen auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand unser Werk oder unser Lager verläßt und zwar unabhängig von den für die Lieferung oder Leistung vereinbarten Zahlungskonditionen. Bei Abholung der Ware ist der Auftraggeber oder dessen Erfüllungs- bzw Besorgungsgehilfe für die ordnungsgemäße Verladung bzw Sicherung der Ladung verantwortlich.
V. Auftragsstornierung durch den Auftraggeber
5.1.) Auftragsstornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit unserem ausdrücklichen Einver-ständnis möglich. In diesem Fall steht uns die Bezahlung des Kaufpreises laut Auftragsbestätigung für sämtliche bereits erbrachten Leistungen zu. Davon unabhängig stehen uns in diesem Fall für den Verdienstausfall ohne Nachweis 20% der vereinbarten Verkaufssumme als pauschalierter Schadenersatz zu.
5.2.) Die Rücknahme ausgelieferten Materials ist nicht möglich. Den Auftraggeber trifft eine Abnah-meverpflichtung, bei Annahmeverweigerung wird die Ware auf Kosten des Auftraggebers gelagert oder entsorgt. Die Zahlungspflicht des Kaufpreises bleibt davon unberührt.
VI. Gewährleistung
6.1.) Der Auftraggeber ist verpflichtet, jede Lieferung vor der Entladung auf Vollständigkeit und Mängel zu untersuchen. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, muß die Untersuchung sofort nach Empfang der Ware durchgeführt werden, in jedem Fall aber vor Verarbeitung. Eine Verarbeitung mangelhafter Ware ist nicht zulässig.
6.2.) Etwaige Mängel sind unmittelbar bei Übernahme, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen schriftlich anzuzeigen und konkret anzugeben. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- oder Verarbeitung, spätestens aber sechs Monate nach Empfang der Ware zu rügen. Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist ist die Haftung für Mängel, aus welchem Grund immer, ausgeschlossen. Mängelansprüche verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
6.3.) Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung.
6.4.) Rücksendungen von bemängelter Ware an uns bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zu-stimmung. Widrigenfalls hat der Auftraggeber die Kosten des Transportes, unabhängig vom Vorlie-gen eines Mangels, selbst zu tragen.
6.5.) Transportschäden sind vom Auftraggeber einvernehmlich mit dem Frächter bei Übernahme festzustellen und am Lieferschein mit Gegenbestätigung des Frächters zu vermerken. Auf Grund einer Transportbeschädigung kann weder die Annahme der Ware noch die Anerkennung der Rechnung verweigert werden.
6.6.) Wenn der Auftraggeber Pläne oder sonstige Unterlagen zur Verfügung stellt, übernehmen wir für etwaige daraus resultierende Fehlmaße oder Fehlmengen keine Haftung. Dies gilt auch bei Aus-arbeitung der Mengenermittlung durch unseren Kundendienst.
6.7.) Wird die Verarbeitung nicht von uns durchgeführt bzw erfolgen seitens des Auftraggebers oder Dritter Änderungen oder Reparaturen am Liefergegenstand oder dessen Teilen, haben wir nicht mehr Gewähr zu leisten.
6.8.) Unsere Gewährleistung erstreckt sich auf Produkteigenschaften gemäß der derzeit in Österreich gültigen einschlägigen Normen.
6.9.) Bei anerkannten Beanstandungen werden nach unserer Wahl Nachbesserungen durchgeführt oder Ersatz geliefert. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche (ausge-nommen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit) werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
6.10.) Gibt uns der Auftraggeber keine Gelegenheit, uns vom Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
6.11.) Die Bestimmungen 6.1. – 6.4. gelten nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem KSchG.
VII. Eigentumsvorbehalt
7.1.) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum und darf nur nach vollständiger Bezahlung, insbesondere Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenkosten und Zinsen, Gebühren, Spesen etc vom Auftraggeber weiterverkauft werden.
7.2.) Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherheit an Dritte übereignen. Wiederverkäufer sind berechtigt, die Waren in ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu veräußern, wenn sie sich ihrerseits das Eigentum durch Eintrag in die offene Postenliste vorbehalten. Bei Pfändung der Vorbehaltsware hat uns der Käufer unverzüglich davon zu informieren und uns bei der Sicherung unserer Rechte zu unterstützen sowie uns sämtliche diesbezüglich erwachsenden Kosten, insbesondere solche im Zusammenhang mit einem Widerspruchsprozeß zu ersetzen.
Wiederverkäufer sind verpflichtet, uns im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes Kundennamen und Lieferadressen unverzüglich mitzuteilen.
7.3.) Der Auftraggeber tritt seine Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Dies gilt auch dann, wenn der Verkauf mit anderen Waren zu einem Gesamtpreis erfolgt.
7.4.) Für den Fall der Verarbeitung, Vermengung oder Verbindung unserer Ware mit anderem Material erwerben wir Miteigentum an den hiedurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Wertes unserer Ware zu dem des anderen Materials.
7.5.) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen den Dritten erwachsenden Bereicherungsanspruch zu dem Betrag an uns ab, der dem Fakturenwert der Vorbehaltsware zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20% entspricht.
7.6.) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Unbescha-det der Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers sind wir berechtigt, die zurückgeholte Ware
a) freihändig bestens zu verkaufen und den Erlös dem Käufer gutzuschreiben, oder
b) zum Marktpreis, oder
c) gemäß unserer im Zeitpunkt der Rücknahme geltenden Preise abzüglich aller gewährten Rabatte, Boni und sonstigen Nachlässe sowie unter Abzug einer Wertminderung von 15% gutzuschreiben.
VIII. Zahlungsbedingungen
8.1.) Rechnungen sind zu den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Zahlungszielen ohne jeglichen Abzug zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in der Höhe von 8% über dem Basiszinssatz.
8.2.) Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur auf unsere Konten oder in unseren Geschäftsräumen erfolgen.
8.3.) Wechsel und Schecks werden ausschließlich nach vorhergehender Vereinbarung zahlungshalber angenommen, Wechsel- und Scheckkosten, sowie Diskontspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8.4.) Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
8.5.) Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen angeblicher, von uns nicht anerkannter Gegenansprüche des Käufers sowie die Aufrechnung mit diesen Gegenansprüchen ist nicht gestattet.
8.6.) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen berechtigt uns, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
8.7.) Im Falle von Teillieferungen sind wir berechtigt, Teilrechnungen auszustellen. Allfällige durch den Auftraggeber geltend gemachte Mängel haben auf die Fälligkeit anderer (Teil)Rechnungen für Lieferungen und Leistungen, für die kein Mangel geltend gemacht wird, keinen Einfluß.
IX. Leihgeräte
9.1.) Die Rückgabe hat ehestens, spätestens jedoch zwei Wochen nach Abschluß der letzten Teillieferung zu erfolgen.
9.2.) Nicht zeitgerecht oder beschädigt retournierte Leihgeräte werden mit dem Gerätewert in Rechnung gestellt.
9.3.) Die Obsorge und Wartung der Leihgeräte obliegt für die Dauer des Auftrages dem Auftraggeber.
X. Verarbeitung
DURISOL-Mauersteine sind gemäß ÖNORM B 3350, den baubehördlichen Zulassungen und unseren Ausführungsanleitungen zu verarbeiten. Für unsachgemäße Verarbeitung wird keinerlei Haftung übernommen.
XI. Sonstiges
11.1.) Konstruktionen unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Der Auftraggeber haftet für alle Schä-den, die aus Verletzung des Schutzrechtes entstehen.
11.2.)Abänderungen dieser AGB, des zugrundeliegenden Vertrages oder Sonderabmachungen, etwa auch mit unserem Vertreter, sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
11.3.) Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Falle seiner Säumigkeit sämtliche außergerichtlichen bzw vorprozessualen Betreibungskosten zu ersetzen.
11.4.) Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung ist das zuständige ordentliche Gericht in Wien. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbrauchergeschäfte nach dem KSchG.
11.5.) Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht. Die Geltung der Bestimmungen des Überein-kommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausge-schlossen.
11.6.) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen wirksam.
Beachten Sie bitte, dass für Produkte der Durisol-Vinothek andere Geschäftsbedingungen gelten. Diese sind auf der Seite www.durisol-vintothek.com abrufbar!